Artikel 3 ÖBB – Dienst- und Lohnordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Artikel 3

Artikel III

Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: Zu § 12, BGBl. Nr. 96/1954)

(1) (Anm.: Gegenstandslos.)

(2) Für Lohnbedienstete, die nach den bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Bestimmungen dreijährig vorgerückt sind, beginnt die zweijährige Vorrückungsfrist mit 1. Jänner 1976; hiebei wird eine verbleibende Restzeit aus der dreijährigen Vorrückungsfrist bis zu zwei Jahren angerechnet. Für Lohnbedienstete, die nach den bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Bestimmungen zweijährig vorgerückt sind, tritt durch diese Bestimmungen keine Änderung in den Vorrückungsterminen ein.

(3) Lohnbedienstete, auf die die Bestimmungen des Abs. 1 zur Anwendung gelangen und die am 1. Jänner 1976 nach den bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Bestimmungen die Lohnstufe 10 oder eine höhere Lohnstufe innehaben, werden unbeschadet des Abs. 2 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1976 hinsichtlich ihrer Lohnstufe so behandelt, als ob ihr Vorrückungsstichtag um drei Jahre vorverlegt worden wäre, unter Berücksichtigung einer dreijährigen Vorrückungsfrist für diese Sondervorrückung.

(4) die Bestimmungen des Abs. 3 finden auf jene Lohnbediensteten keine Anwendung, die nach den bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Bestimmungen mindestens dreimal zweijährig vorgerückt sind.

(5) (Anm.: Gegenstandslos.)

(6) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10008142

Dokumentnummer

NOR12160974

alte Dokumentnummer

N6195413946P

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