Artikel II Lehrplan der Lehrgänge für die Ausbildung der Neulehrer an Berufsschulen und der Neulehrer des gewerblichen Fachunterrichtes an mittleren und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1986

Artikel II

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 551/1984, werden die Unterrichtsgegenstände des in der Anlage enthaltenen Lehrplanes im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafel der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008597

Dokumentnummer

NOR12102255

alte Dokumentnummer

N6198614156S

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