Artikel II Festsetzung des Mindestlohntarifs für Helfer/innen (Assistent/inn/en) in Privatkindergärten, –krippen und –horten (Privatkindertagesheimen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Artikel II

Inhalt

  1. A. Höhe des Mindestlohnes
  1. 1.

 

monatlicher Bruttolohn von €

im 1. und 2. Berufsjahr

1 200,--

im 3. und 4. Berufsjahr

1 230,--

im 5. und 6. Berufsjahr

1 260,--

im 7. und 8. Berufsjahr

1 290,--

im 9. und 10. Berufsjahr

1 315,--

im 11. und 12. Berufsjahr

1 335,--

im 13. und 14. Berufsjahr

1 355,--

im 15. und 16. Berufsjahr

1 375,--

im 17., 18. und 19. Berufsjahr

1 395,--

im 20., 21. und 22. Berufsjahr

1 415,--

ab dem 23. Berufsjahr

1 435,--

  

  1. 2. Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Teil der unter Ziffer 1 angeführten Lohnsätze. Für eine Arbeitsstunde ist 1:165 des jeweiligen Bruttomonatslohnes zu rechnen.
  1. 3. Helfer/innen in Sonderkindergärten bzw. Helfer/innen, die überwiegend für eine als heilpädagogisch-integrativ geführte Kindergartengruppe eingesetzt sind, erhalten eine Erschwerniszulage von 45,50 € im Monat.
  1. B. Allgemeine Bestimmungen
  1. 1.
  1. a) Alle Arbeitnehmer/innen erhalten im Kalenderjahr beim Antritt ihres gesetzlichen Urlaubes, falls dieser in Teilen gewährt wird, bei Antritt des längeren, bei gleich großen Urlaubsteilen bei Antritt des ersten Urlaubsteiles, spätestens aber am 30. Juni einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines monatlichen Bruttolohnes.
  2. b) Alle Arbeitnehmer/innen erhalten spätestens am 30. November eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Bruttolohnes.
  3. c) Wird ein Arbeitsverhältnis während eines Kalenderjahres begonnen oder beendet, so gebührt der aliquote Teil des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration.
  4. d) Wenn ein/e Arbeitnehmer/in nach Erhalt des für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubszuschusses oder der Weihnachtsremuneration sein/ihr Arbeitsverhältnis selbst aufkündigt, aus seinem/ihrem Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, oder infolge Vorliegens eines wichtigen Grundes entlassen wird, muss er/sie sich den im laufenden Kalenderjahr anteilsmäßig zu viel bezogenen Urlaubszuschuss oder Weihnachtsremuneration auf seine/ihre, aus dem Arbeitsverhältnis zustehenden Ansprüche (insbesondere Restgehalt) in Anrechnung bringen lassen.
  1. 2. Der/die Arbeitgeber/in ist verpflichtet, bei jeder Gehaltsauszahlung dem/der Arbeitnehmer/in eine genaue, mit Datum versehene Abrechnung über den Lohn, die Zulagen und Abzüge zu übergeben. Bei Arbeitsverhältnissen, die dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, idF BGBl. I Nr. 102/2007, unterliegen, hat der Abrechnungsnachweis auch den in die Betriebliche Vorsorgekasse einbezahlten Betrag sowie dessen Bemessungsgrundlage zu enthalten.
  2. 3. Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Voraussetzungen des § 6 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, idF BGBl. I Nr. 124/2008, zutreffen. Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag von 50%. Der Grundstundenlohn zur Berechnung der Überstundenentlohnung beträgt 1:160 (ein Einhundertsechzigstel) des Bruttogehaltes.
  1. 4. Als Berufsjahre für die Gehaltstafel gelten die Zeiten, in welchen Tätigkeiten in der Kinderbetreuung im Sinne des Mindestlohntarifes ausgeübt wurden.
  2. 5. Bestehende günstigere Vereinbarungen werden durch diesen Mindestlohntarif nicht berührt.

Schlagworte

Mitarbeitervorsorgegesetz, Helferin, Arbeitnehmerin, Arbeitgeberin

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

20006596

Dokumentnummer

NOR40113015

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