Artikel II AusG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Artikel II

(Anm.: zu Abschnitt VIII)

(1) Abschnitt VIII des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85, ist auf folgende Verwendungen des Bundesdienstes nicht anzuwenden:

  1. 1. Seelsorger,
  2. 2. Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373,
  3. 3. künstlerisches Personal der Bundestheater,
  4. 4. künstlerische Mitglieder der Hofmusikkapelle,
  5. 5. Piloten,
  6. 6. Flugverkehrskontrollore,
  7. 7. Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2, soweit auf sie das Auswahlverfahren gemäß der Verordnung betreffend die Feststellung der Eignung zum Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H 2, BGBl. Nr. 240/1981, anzuwenden ist,
  8. 8. Verwendung in Unteroffiziers-Funktion als Zugs-, Gruppen- oder Truppkommandant
  1. a) bei einem Regiment,
  2. b) bei einem selbständigen Bataillon oder Geschwader,
  3. c) bei einer selbständigen Kompanie oder Staffel und
  4. d) in einer Lehrkompanie einer Waffen- oder Fachschule des Bundesheeres,

    soweit für diese Verwendungen militärische Ausbildungs- und Auswahlverfahren vorgesehen sind.

(2) In der Post- und Telegraphenverwaltung gilt für die Aufnahme in ein vertragliches Dienstverhältnis

  1. 1. in den Zustelldienst,
  2. 2. als Bautrupparbeiter und
  3. 3. in Verwendungen, die der Verwendungsgruppe PT 9 entsprechen,

    das Verfahren nach Abschnitt VIII AusG mit der Maßgabe, daß der Aufnahme in die Bewerberliste keine Eignungsprüfung im Sinne des § 21 Abs. 3 AusG vorangeht, sondern daß statt dessen während der ersten drei Monate des Dienstverhältnisses eine praktische Erprobung stattfindet, die als Eignungsprüfung gilt. Das Ergebnis (Eignung oder Nichteignung für die betreffende Verwendung) ist dem gemäß § 22a PVG, BGBl. Nr. 133/1967, in Verbindung mit § 27 AusG zuständigen Begutachtungsausschuß mitzuteilen. § 22a PVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Aufnahme nach § 25 AusG die Entscheidung über eine befristete oder unbefristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses tritt. Eine solche befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses gilt nicht als Verlängerung des Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86.

(3) Abs. 2 ist mit Ausnahme des letzten Satzes auch auf Aufnahmen für Verwendungen des technischen Personals der Bundestheater anzuwenden, die ausschließlich manuelle Hilfs- sowie handwerkliche Tätigkeiten beinhalten. Erfolgt auf Grund eines positiven Ergebnisses der praktischen Erprobung (Eignungsprüfung) eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses, so ist das Dienstverhältnis so zu behandeln, als ob es von Beginn an mit dieser Befristung eingegangen worden wäre.