Artikel I. 2. Verstaatlichungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 26.3.1964

Artikel I.

Verfassungsbestimmung. (Anm.: zu BGBl. Nr. 81/1947)

(1) Die Erlassung und Aufhebung der Vorschriften, die im Artikel II dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften ist auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer vom 1. Jänner 1956 an die bis dahin bestandenen verfassungsrechtlichen Grundlagen (Artikel 10 Abs. 1 Z. 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) nicht mehr gegeben sind.

(2) Die übrigen Bestimmungen des 2. Verstaatlichungsgesetzes werden durch Abs. 1 nicht erfaßt.

(3) Die Bestimmungen der vorangegangenen Absätze stehen einer allfälligen zukünftigen Regelung auf dem Gebiet des Elektrizitätswesens gemäß Artikel 12 Abs. 1 Z. 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 nicht entgegen.

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