Artikel I
(Verfassungsbestimmung) (Anm.: zu BGBl. Nr. 81/1947)
(1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im Artikel II dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.
(2) Dieser Artikel tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2025
Gesetzesnummer
10006206
Dokumentnummer
NOR12160899
alte Dokumentnummer
N5199234210J
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