Artikel I 2. Verstaatlichungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel I

(Verfassungsbestimmung) (Anm.: zu BGBl. Nr. 81/1947)

(1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im Artikel II dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.

(2) Dieser Artikel tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2025

Gesetzesnummer

10006206

Dokumentnummer

NOR12160899

alte Dokumentnummer

N5199234210J

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