Artikel 8 Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz (Tschechische R)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 8

  1. 1. Zur Durchführung dieses Abkommens wird von jeder Vertragspartei ein Koordinator bestimmt, nämlich
  1. a) für die österreichische Seite das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,
  2. b) für die tschechoslowakische Seite die Tschechoslowakische Atomenergiekommission.
  1. 2. Die Koordinatoren tragen insbesondere Sorge für
  1. a) den Austausch aller Unterlagen und Informationen, die im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Artikel5 und 6 dieses Abkommens zu übermitteln sind, soweit in Einzelfällen nicht ein besonderer Informationsweg in Betracht kommt,
  2. b) die Organisation der gemeinsamen Expertentagungen gemäß Artikel7 dieses Abkommens.
  1. 3. Eine allfällige Änderung in der Bestimmung ihrer Koordinatoren

    teilen die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mit.

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