Artikel 8
1. Zur Durchführung dieses Abkommens werden von den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege Koordinationsstellen bestimmt.
2. Die Koordinationsstellen werden insbesondere darauf achten, dass
- a) alle Dokumente und Informationen, die als Teil der Zusammenarbeit gemäß Artikel 5 und 6 des Abkommens mitzuteilen sind, ausgetauscht werden, solange nicht eine besondere Form zur Informationsmitteilung in einzelnen Fällen in Betracht gezogen wird,
- b) die gemeinsamen Expertentagungen gemäß Artikel 7 des Abkommens durchgeführt werden.
3. Die Vertragsparteien informieren einander auf diplomatischem Wege über eine allfällige Änderung in der Bestimmung ihrer Koordinationsstellen.
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