Artikel 80 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1925

Artikel 80

(1) Artikel 80.Über das Heer verfügt der Nationalrat. Insoweit diesem nicht durch das Wehrgesetz die unmittelbare Verfügung vorbehalten ist, wird mit der Verfügung die Bundesregierung oder innerhalb der von dieser erteilten Ermächtigung der zuständige Bundesminister betraut.

(2) Inwieweit auch die Behörden der Länder und Gemeinden die Mitwirkung des Bundesheeres zu den im Artikel 79, Absatz 2, erwähnten Zwecken unmittelbar in Anspruch nehmen können, bestimmt das Wehrgesetz.

Schlagworte

Militär, bewaffnete Macht, Verfügungsgewalt, Landesbehörde, zivile

Gewalt, Gemeindebehörde, Inanspruchnahme, Bundesgesetz

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12001842

alte Dokumentnummer

N1192512192S

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