Artikel 80
(1) Artikel 80.Den Oberbefehl über das Bundesheer führt der Bundespräsident.
(2) Soweit nicht nach dem Wehrgesetz der Bundespräsident über das Heer verfügt, steht die Verfügung dem zuständigen Bundesminister innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung zu.
(3) Die Befehlsgewalt über das Bundesheer übt der zuständige Bundesminister (Artikel 76, Absatz 1) aus.
Schlagworte
Militär, bewaffnete Macht, Verfügungsgewalt, Bundesgesetz
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Gesetzesnummer
10000079
Dokumentnummer
NOR12002173
alte Dokumentnummer
N1192912570S
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