Verfassungsbestimmung
Artikel 7
(1) Zur Sichtbarmachung des Grenzverlaufes dürfen:
- a) in einem Geländestreifen von 10 m Breite zu beiden Seiten der Staatsgrenze keine Baulichkeiten und - vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 14 - keine Betriebe errichtet werden;
- b) bei Grenzgräben Baulichkeiten und - vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 14 - Betriebe nur bis zu 5 m vom nächstgelegenen Grabenrand errichtet werden.
(2) Provisorische Zäune dürfen bis auf 1 m an die Staatsgrenze herangeführt werden.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können im gegenseitigen Einvernehmen, wenn dadurch die Erkennbarkeit der Staatsgrenze nicht behindert wird, Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 lit. a und b zulassen.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf gegenwärtig bestehende Baulichkeiten und Betriebe solange keine Anwendung, als diese nicht verfallen sind oder völlig zerstört oder aufgelassen werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2025
Gesetzesnummer
10000346
Dokumentnummer
NOR12005944
alte Dokumentnummer
N1196013414P
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