Artikel 7
(1) Zur Sichtbarerhaltung des Grenzverlaufes dürfen:
- a) in einem Geländestreifen von einem Meter Breite zu beiden Seiten der Staatsgrenze keine Baulichkeiten und – vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 14 – keine Anlagen errichtet werden;
- b) bei Grenzgräben Baulichkeiten und – vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 14 – Anlagen nur bis zu 5 m vom nächstgelegenen Grabenrand errichtet werden.
(2) Provisorische Zäune dürfen bis auf 1 m an die Staatsgrenze herangeführt werden.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können im gegenseitigen Einvernehmen, wenn dadurch die Erkennbarkeit der Staatsgrenze nicht behindert wird, Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 lit. a und b zulassen.
(4) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden auf gegenwärtig bestehende Baulichkeiten und Anlagen solange keine Anwendung, als diese nicht verfallen sind oder völlig zerstört oder aufgelassen werden.
(5) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden auf Baulichkeiten und Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr oder dem Grenzmanagement dienen, sowie für Leitungen aller Art, die die Staatsgrenze schneiden, keine Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2025
Gesetzesnummer
10000346
Dokumentnummer
NOR40272656
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
