Artikel 75 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1925

Artikel 75

Artikel 75. Die Mitglieder der Bundesregierung sowie die von ihnen entsendeten Vertreter sind berechtigt, an allen Beratungen des Nationalrates, des Bundesrates und der Bundesversammlung sowie der Ausschüsse dieser Vertretungskörper teilzunehmen, an den Beratungen des Hauptausschusses des Nationalrates jedoch nur auf besondere Einladung. Sie müssen auf ihr Verlangen jedesmal gehört werden. Der Nationalrat, der Bundesrat und die Bundesversammlung sowie deren Ausschüsse können die Anwesenheit der Mitglieder der Bundesregierung verlangen.

Schlagworte

Regierungsmitglied, Parlament, Anhörung, Rederecht

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12001837

alte Dokumentnummer

N1192512187S

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