Artikel 75 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 07.3.1928

Artikel 75

Artikel 75. Die Mitglieder der Bundesregierung sowie die von ihnen entsendeten Vertreter sind berechtigt, an allen Beratungen des Nationalrates, des Bundesrates und der Bundesversammlung sowie der Ausschüsse dieser Vertretungskörper teilzunehmen, jedoch an solchen Beratungen des Hauptausschusses des Nationalrates, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates grundsätzlich nicht öffentlich sind, nur auf besondere Einladung. Sie müssen auf ihr Verlangen jedesmal gehört werden. Der Nationalrat, der Bundesrat und die Bundesversammlung sowie deren Ausschüsse können die Anwesenheit der Mitglieder der Bundesregierung verlangen.

Schlagworte

Regierungsmitglied, Parlament, Anhörung, Rederecht,

Geschäftsordnungsgesetz

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12002072

alte Dokumentnummer

N1192810492T

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