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Artikel 6 Übereinkommen (Nr. 24) über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.1949

Artikel 6

1. Die Krankenversicherung wird durch Versicherungsträger durchgeführt, die Selbstverwaltungsrecht haben, in ihrer Geschäftsführung und der Verwaltung ihrer Mittel unter Staatsaufsicht stehen und nicht auf Gewinn abzielen. Freie Versicherungseinrichtungen bedürfen ausdrücklicher staatlicher Anerkennung.

2. Die Versicherten wirken, zu den gesetzlich etwa festgesetzten Bedingungen, an der Verwaltung des Versicherungsträgers mit.

3. Die Versicherung kann jedoch vom Staate selbst durchgeführt werden, wenn und solange die Selbstverwaltung infolge besonderer Verhältnisse, namentlich wegen noch unzulänglicher Entwicklung der Berufsverbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, erschwert, unmöglich oder untunlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2025

Gesetzesnummer

20013004

Dokumentnummer

NOR40272618

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