Artikel 7
- 1. Die Versicherten und ihre Arbeitgeber tragen zu den Kosten der Krankenversicherung bei.
- 2. Der Gesetzgebung bleibt es überlassen, über einen Zuschuß aus öffentlichen Mitteln zu befinden.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2025
Gesetzesnummer
20013004
Dokumentnummer
NOR40272619
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