Artikel 7
Die Versicherten und ihre Arbeitgeber tragen zu den Kosten der Krankenversicherung bei.
Der Gesetzgebung bleibt es überlassen, über einen Zuschuß aus öffentlichen Mitteln zu befinden.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2025
Gesetzesnummer
20013004
Dokumentnummer
NOR40272603
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