ABSCHNITT II
Schutz und Erhaltung der Grenzzeichen
Artikel 6
Die Vertragsstaaten werden die Grenzzeichen sowie andere der Bezeichnung der Staatsgrenze dienende Einrichtungen gegen Zerstörung und Beschädigung schützen.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2025
Gesetzesnummer
10000346
Dokumentnummer
NOR40100475
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