Artikel 5
Durch die auf der Erdoberfläche vermarkte Grenzlinie in Verbindung mit Lotlinien ist das Hoheitsgebiet auch unter und über der Erdoberfläche abgegrenzt.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2025
Gesetzesnummer
10000346
Dokumentnummer
NOR40100474
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