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Artikel 4 Staatsgrenze Österreich – Liechtenstein (Grenzzeichen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 4

Die im Artikel 2 lit. a erwähnten Grenzpunkte sind durch Grenzsteine oder Felsmarken, bei besonderer Wichtigkeit durch Spezialgrenzzeichen kenntlich gemacht (direkte Vermarkung), Grenzgräben sind nur an wichtigen Stellen durch einander gegenüberstehende Grenzzeichen kenntlich gemacht (indirekte Vermarkung).

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2025

Gesetzesnummer

10000346

Dokumentnummer

NOR40100473

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