ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 6
Soweit die Artikel 7 und 7a nichts anderes bestimmen, gelten für eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates unselbständig oder selbständig erwerbstätig ist, hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit ausschließlich die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. In Bezug auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit gilt dies auch dann, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Gesetzesnummer
10008518
Dokumentnummer
NOR40052237
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