Artikel 5
(1) Pensionen, Renten und andere Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gebühren, sind auch bei Aufenthalt des Berechtigten im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu zahlen.
(2) Absatz 1 bezieht sich nicht auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2025
Gesetzesnummer
10008518
Dokumentnummer
NOR12099969
alte Dokumentnummer
N6198245101L
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