Artikel 6 Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam)

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2015

Artikel 6

Die konzessionellen Kredite sind zum Ankauf von Gütern und Dienstleistungen basierend auf Lieferverträgen zu verwenden, die österreichischen Lieferanten entweder im Zuge eines beschränkten Bieterverfahrens oder einer Direktvergabe nach Maßgabe der Umstände zugesprochen wurden. Lieferverträge können bis zu 50% an Gütern und Dienstleitungen nicht-österreichischer Herkunft beinhalten.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020

Gesetzesnummer

20009277

Dokumentnummer

NOR40174785

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