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Artikel 6 Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.6.2020

Artikel 6

Die konzessionellen Darlehen sind für den Kauf von Waren und Dienstleistungen im Rahmen von Lieferverträgen zu verwenden, die an österreichische Lieferanten im Wege einer eingeschränkten Ausschreibung unter österreichischen Lieferanten vergeben werden. Lieferverträge können bis zu 50% an Gütern und Dienstleitungen nicht-österreichischer Herkunft beinhalten.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020

Gesetzesnummer

20009277

Dokumentnummer

NOR40223685

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