Artikel 5 Übereinkommen (Nr. 18) über die Entschädigung aus Anlass von Berufskrankheiten

Alte FassungIn Kraft seit 29.9.1928

Artikel 5

Sobald die Ratifikation durch zwei Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Sekretariat eingetragen ist, teilt der Generalsekretär des Völkerbundes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Er gibt ihnen gleichfalls Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2025

Gesetzesnummer

20012975

Dokumentnummer

NOR40272041

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)