vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 5 Übereinkommen (Nr. 18) über die Entschädigung aus Anlass von Berufskrankheiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.1949

Artikel 5

Sobald die Ratifikation durch zwei Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Er gibt ihnen gleichfalls Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2025

Gesetzesnummer

20012975

Dokumentnummer

NOR40272051

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)