Artikel 4 BFG 2016

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Artikel 4

Umschichtungen finanzierungswirksamer Mittelverwendungen, die durch Einsparungen im Finanzierungshaushalt und im Ergebnishaushalt zu bedecken bzw. auszugleichen sind

(1) Artikel IV. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt – soferne in den folgenden Artikeln (insbesondere in Artikel IX) nichts anderes bestimmt wird – im Finanzjahr 2016 die Zustimmung zu Umschichtungen von Mittelverwendungen des Finanzierungshaushaltes und des Ergebnishaushaltes zu geben

  1. 1.gemäß § 53 Abs. 1 Z 5 iVm § 54 Abs. 7 BHG 2013 zwischen Detailbudgets unterschiedlicher Globalbudgets derselben Untergliederung, wenn ein Antrag des haushaltsleitenden Organes vorliegt, der Jahresverfügungsrest (§ 64 Abs. 2 Bundeshaushaltsverordnung 2013 (BHV 2013), BGBl. II Nr. 266/2010) des Globalbudgets entweder zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht ausreicht oder bis zum Ende des laufenden Finanzjahres voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die erforderliche Mittelverwendung durchzuführen, die Obergrenze der jeweiligen Untergliederung nicht überschritten wird und in den von der Überschreitung betroffenen Haushalten jeweils die Bedeckung (im Finanzierungshaushalt) und der Ausgleich (im Ergebnishaushalt) durch Mitteleinsparungen in einem Globalbudget der selben Untergliederung sichergestellt ist;2.gemäß § 53 Abs. 1 Z 6 iVm § 54 Abs. 7 BHG 2013 zwischen Globalbudgets von Untergliederungen derselben Rubrik, wenn ein einvernehmlicher Antrag der betroffenen haushaltsleitenden Organe dieser Untergliederungen vorliegt, der Jahresverfügungsrest (§ 64 Abs. 2 BHV 2013) des Globalbudgets entweder zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht ausreicht oder bis zum Ende des laufenden Finanzjahres voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die erforderliche Mittelverwendung durchzuführen, die Obergrenze der jeweiligen Rubrik im Bundesfinanzrahmengesetz nicht überschritten wird und in den von der Überschreitung betroffenen Haushalten jeweils die Bedeckung (im Finanzierungshaushalt) und der Ausgleich (im Ergebnishaushalt) durch Mitteleinsparungen in einer anderen Untergliederung derselben Rubrik sichergestellt ist.

(2) Werden Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit sowie aus der Gewährung von Darlehen und rückzahlbaren Vorschüssen bei Umschichtungen gemäß Abs. 1 zur Bedeckung im Finanzierungshaushalt herangezogen, darf der Bundesminister für Finanzen Überschreitungen der Obergrenzen nur zustimmen, wenn diese

  1. 1. Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit oder
  2. 2. Auszahlungen aus der Gewährung von Darlehen und rückzahlbaren Vorschüssen oder
  3. 3. den finanzierungswirksamen Aufwand (§ 31 Abs. 1 BHG 2013)

betreffen und jeweils die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind, wobei im Falle von Umschichtungen in den finanzierungswirksamen Aufwand gemäß Z 3 der Ausgleich im Ergebnishaushalt nicht erforderlich ist.