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Artikel 41 Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.2004

Artikel 41

(1) Die Tagungen der Kommission werden vom Vorsitzenden der Delegation des Vertragsstaates geleitet, auf dessen Hoheitsgebiet die Tagung stattfindet. Die Verhandlungen der Kommission werden in den Sprachen der Vertragsstaaten geführt. Die Grenzbesichtigungen (Artikel 40) werden von den Vorsitzenden der Delegationen einvernehmlich geleitet.

(2) Über jede Tagung und jede Grenzbesichtigung ist von der Kommission eine Niederschrift in zwei Urschriften, jede in den Sprachen der Vertragsstaaten zu verfassen. Die Niederschrift ist von den Vorsitzenden beider Delegationen zu unterzeichnen.

(3) Jede Delegation der Kommission führt einen Farbstempel mit dem Wappen ihres Staates, dem Namen der Kommission und der Bezeichnung der Delegation.

Schlagworte

Protokoll

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023

Gesetzesnummer

10000587

Dokumentnummer

NOR40056464

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Stichworte