Artikel 40
(1) Die Kommission tritt zu Tagungen oder Grenzbesichtigungen zusammen, wenn es die beiden Delegationen vereinbaren oder wenn es einer der Vertragsstaaten auf diplomatischem Weg verlangt.
(2) Die Kommission tritt, wenn nichts anderes vereinbart ist, zu ihren Tagungen wechselweise auf den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten zusammen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2023
Gesetzesnummer
10000587
Dokumentnummer
NOR12008579
alte Dokumentnummer
N1197547536L
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