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Artikel 3 Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1995

Artikel 3

Artikel 3

(1) Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten im Verschiebebahnhof Sopron:

(2) Die Zone umfaßt für die österreichischen Bediensteten im Personenbahnhof Sopron

(3) Im übrigen gelten bei der Grenzabfertigung während der Fahrt die Züge auf den jeweils auf dem Staatsgebiet des Gebietsstaates gelegenen Teilen der Bahnstrecken laut Artikel 2 als Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10005841

Dokumentnummer

NOR12065337

alte Dokumentnummer

N4199550399J

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