Artikel 2
(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung entsprechen – vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 2 – nach Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen Präferenzsystems verwendeten Formblatt A.
(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche Feststellungen:
- a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in Spalte 7 des genannten Formblattes): „Alle oben genannten Waren sind handwerklich hergestellte Waren“
- b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten ermächtigten Stelle (in Spalte 4 des genannten Formblattes):
- „Hiemit wird auf Grund der durchgeführten Kontrollen bescheinigt, daß die in diesem Zeugnis beschriebenen Waren handwerklich hergestellte Waren gemäß dem Abkommen zwischen Österreich und der Regierung der Republik Irak sind. Ort und Datum, Unterschrift und Stempel der bescheinigten Stelle“.
(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden Waren verstanden, die überwiegend von Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich durch Hand- oder Fußantrieb bedienten Maschinen oder Geräten hergestellt worden sind. Die Verwendung von maschinell erzeugten Rohmaterialien schließt grundsätzlich handwerklich hergestellte Waren von den nach österreichischem Recht eingeräumten Begünstigungen nicht aus.
Schlagworte
Handantrieb
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Gesetzesnummer
10004392
Dokumentnummer
NOR12047929
alte Dokumentnummer
N3198313506L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
