Artikel 2 Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr

Alte FassungIn Kraft seit 23.2.1983

Artikel 2

(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung entsprechen – vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 2 – nach Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen Präferenzsystems verwendeten Formblatt A.

(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche Feststellungen:

  1. a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in Spalte 7 des genannten Formblattes): „Alle oben genannten Waren sind handwerklich hergestellte Waren“
  2. b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten ermächtigten Stelle (in Spalte 4 des genannten Formblattes):

(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden Waren verstanden, die überwiegend von Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich durch Hand- oder Fußantrieb bedienten Maschinen oder Geräten hergestellt worden sind. Die Verwendung von maschinell erzeugten Rohmaterialien schließt grundsätzlich handwerklich hergestellte Waren von den nach österreichischem Recht eingeräumten Begünstigungen nicht aus.

Schlagworte

Handantrieb

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10004392

Dokumentnummer

NOR12047929

alte Dokumentnummer

N3198313506L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)