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Artikel 1 Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.1.1995

Artikel 1

Die pragmatische Weiteranwendung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Bundessekretariat für Außenhandel der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich (BGBl. Nr. 300/1975 *1)) wird im Verhältnis zur Republik Bosnien-Herzegowina, zur Republik Kroatien, zur ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und zur Republik Slowenien mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union beendet.

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*1) IdF BGBl. Nr. 125/1994

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