Gilt bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode (vgl. Art. 4).
Artikel 2
Zahlungen der einzelnen Länder
Die Zahlungen der einzelnen Länder gemäß Art. 1 Abs. 2 sind in zwei gleich großen Raten jeweils am 30. Juni und am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres fällig und auf das vom Bundesministerium für Justiz bekanntgegebene Konto zu überweisen.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Gesetzesnummer
20006187
Dokumentnummer
NOR40104118
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