Artikel 24 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 24

Beziehungen zu Drittländern

1. Die EFTA-Staaten unterrichten die EFTA-Überwachungsbehörde über die allgemeinen Schwierigkeiten, auf die ihre Unternehmen bei Zusammenschlüssen gemäß Artikel 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung (EWG) Nr. 4064/ 89) verwiesen wird, in einem Land stoßen, das nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens ist.

2. Die EFTA-Überwachungsbehörde erstellt erstmals spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens, und in der Folge regelmäßig, einen Bericht, der die Behandlung von EFTA-Unternehmen im Sinne der Absätze 3 und 4 bei Zusammenschlüssen in nicht dem EWR-Abkommen angehörenden Ländern untersucht. Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt diese Berichte dem Ständigen Ausschuß und fügt ihnen gegebenenfalls Empfehlungen bei.

3. Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde im Rahmen der in Absatz 2 genannten Berichte oder auf Grund anderer Informationen fest, daß ein nicht dem EWR-Abkommen angehörendes Land EFTA-Unternehmen nicht eine Behandlung einräumt, die derjenigen vergleichbar ist, die die EFTA-Staaten den Unternehmen dieses Landes gewähren, so kann sie den Regierungen der EFTA-Staaten Vorschläge unterbreiten, um für EFTA-Unternehmen eine vergleichbare Behandlung zu erreichen.

4. Die nach diesem Artikel getroffenen Maßnahmen müssen mit den Verpflichtungen der EFTA-Staaten vereinbar sein, die sich aus internationalen Vereinbarungen bilateraler oder multilateraler Art ergeben.

Im Zusammenhang mit den Begriffen ,,EFTA-weite Bedeutung'' und

,,EFTA-Unternehmen'' bezieht sich der Ausdruck ,,EFTA'' auf jene

EFTA-Staaten, für die das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur

Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs in Kraft

getreten ist (vgl. Vereinbarte Niederschrift, BGBl. Nr. 912/1993).

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080270

alte Dokumentnummer

N5199319514L

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