Artikel 24
Beziehungen zu Drittländern
1. Die EFTA-Staaten unterrichten die EFTA-Überwachungsbehörde über die allgemeinen Schwierigkeiten, auf die ihre Unternehmen bei Zusammenschlüssen gemäß Artikel 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung (EWG) Nr. 4064/ 89) verwiesen wird, in einem Land stoßen, das nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens ist.
2. Die EFTA-Überwachungsbehörde erstellt erstmals spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens, und in der Folge regelmäßig, einen Bericht, der die Behandlung von EFTA-Unternehmen im Sinne der Absätze 3 und 4 bei Zusammenschlüssen in nicht dem EWR-Abkommen angehörenden Ländern untersucht. Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt diese Berichte dem Ständigen Ausschuß und fügt ihnen gegebenenfalls Empfehlungen bei.
3. Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde im Rahmen der in Absatz 2 genannten Berichte oder auf Grund anderer Informationen fest, daß ein nicht dem EWR-Abkommen angehörendes Land EFTA-Unternehmen nicht eine Behandlung einräumt, die derjenigen vergleichbar ist, die die EFTA-Staaten den Unternehmen dieses Landes gewähren, so kann sie den Regierungen der EFTA-Staaten Vorschläge unterbreiten, um für EFTA-Unternehmen eine vergleichbare Behandlung zu erreichen.
4. Die nach diesem Artikel getroffenen Maßnahmen müssen mit den Verpflichtungen der EFTA-Staaten vereinbar sein, die sich aus internationalen Vereinbarungen bilateraler oder multilateraler Art ergeben.
Im Zusammenhang mit den Begriffen ,,EFTA-weite Bedeutung'' und
,,EFTA-Unternehmen'' bezieht sich der Ausdruck ,,EFTA'' auf jene
EFTA-Staaten, für die das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur
Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs in Kraft
getreten ist (vgl. Vereinbarte Niederschrift, BGBl. Nr. 912/1993).
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080270
alte Dokumentnummer
N5199319514L
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