Artikel 24
Berufsgeheimnis
1. Die bei Anwendung von Artikel 17 und 18 des vorliegenden Kapitels oder von Artikel 58 des EWR-Abkommens und seines Protokolls 23 erlangten Kenntnisse dürfen nur zu dem mit der Auskunft oder Nachprüfung verfolgten Zweck verwertet werden; Artikel 9 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen bleibt vorbehalten.
2. Die EFTA-Überwachungsbehörde und die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten sowie ihre Beamten und sonstigen Bediensteten sind verpflichtet, Kenntnisse nicht preiszugeben, die sie bei Anwendung des vorliegenden Protokolls oder von Artikel 58 des EWR-Abkommens und seines Protokolls 23 erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen; die Artikel 23 und 25 bleiben vorbehalten. Diese Verpflichtung gilt auch für Vertreter der EG-Kommission und der EG-Mitgliedstaaten, die im Beratenden Ausschuß nach Artikel 15 Absatz 4 und an der Anhörung nach Artikel 12 Absatz 2 des Kapitels X teilnehmen.
3. Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 stehen der Veröffentlichung von Übersichten oder Zusammenfassungen, die keine Angaben über einzelne Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen enthalten, nicht entgegen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080193
alte Dokumentnummer
N5199319437L
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