Artikel 23 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 23

Anhörung Beteiligter und Dritter

1. Vor Entscheidungen auf Grund von Artikel 11, Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 12 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 3 sowie der Artikel 19 und 20 gibt die EFTA-Überwachungsbehörde den beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Gelegenheit, sich zu den von der EFTA-Überwachungsbehörde in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äußern.

2. Soweit die EFTA-Überwachungsbehörde oder die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten es für erforderlich halten, können sie auch andere Personen oder Personenvereinigungen anhören. Beantragen Personen oder Personenvereinigungen, daß sie angehört werden, so ist diesem Antrag stattzugeben, wenn sie ein ausreichendes Interesse glaubhaft machen.

3. Will die EFTA-Überwachungsbehörde eine Entscheidung nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens erlassen, so veröffentlicht sie den wesentlichen Inhalt der betreffenden Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit der Aufforderung an alle betroffenen Dritten, der EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb einer von ihr auf mindestens einen Monat festzusetzenden Frist Bemerkungen mitzuteilen. Die Veröffentlichung muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080192

alte Dokumentnummer

N5199319436L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)