Artikel 23
Zwangsgelder
1. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Zwangsgelder in Höhe von 50 bis 1000 ECU für jeden Tag des Verzuges von dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festsetzen, um sie anzuhalten,
- a) eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 2 oder Artikel 8 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 10 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EWG) Nr. 1017/68), deren Abstellung sie in einer Entscheidung nach Artikel 11 angeordnet hat, zu unterlassen oder einer Verpflichtung nach Artikel 4 Absatz 2 des besagten Rechtsaktes nachzukommen;
- b) eine nach Artikel 13 Absatz 3 untersagte Handlung zu unterlassen;
- c) eine Auskunft vollständig und richtig zu erteilen, die sie in einer Entscheidung nach Artikel 19 Absatz 5 angefordert hat;
- d) eine Nachprüfung zu dulden, die sie in einer Entscheidung nach Artikel 21 Absatz 3 angeordnet hat.
2. Sind die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen der Verpflichtung nachgekommen, zu deren Erfüllung das Zwangsgeld festgesetzt worden war, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde die endgültige Höhe des Zwangsgeldes auf einen Betrag festsetzen, der unter dem Betrag liegt, der sich aus der ursprünglichen Entscheidung ergeben würde.
3. Artikel 16 Absätze 3 bis 6 und Artikel 17 sind anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080149
alte Dokumentnummer
N5199319393L
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