Artikel 21 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 21

Zuständigkeit

1. Vorbehaltlich der Nachprüfung durch den EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens ist die EFTA-Überwachungsbehörde unter den in Artikel 58 des EWR-Abkommens enthaltenen Voraussetzungen ausschließlich dafür zuständig, die in dem Rechtsakt, auf den in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89) verwiesen wird, und im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Entscheidungen zu erlassen.

2. Die EFTA-Staaten wenden ihr innerstaatliches Wettbewerbsrecht nicht auf Zusammenschlüsse von EFTA-weiter Bedeutung im Sinne von Artikel 1 des besagten Rechtsaktes an.

Unterabsatz 1 berührt nicht die Befugnis der EFTA-Staaten, die zur Anwendung des Artikels 9 Absatz 2 erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und nach einer Verweisung gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b) oder Artikel 9 Absatz 5 die in Anwendung des Artikels 9 Absatz 8 unbedingt erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

3. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können die EFTA-Staaten geeignete Maßnahmen zum Schutz anderer berechtigter Interessen als derjenigen treffen, welche in besagtem Rechtsakt und im vorliegenden Kapitel berücksichtigt werden, sofern diese Interessen mit den allgemeinen Grundsätzen und den übrigen Bestimmungen des EWR-Abkommens, sei es mittelbar oder unmittelbar, vereinbar sind.

Im Sinne des Unterabsatzes 1 gelten als berechtigte Interessen die öffentliche Sicherheit, die Medienvielfalt und die Aufsichtsregeln.

Jedes andere öffentliche Interesse muß der betreffende EFTA-Staat der EFTA-Überwachungsbehörde mitteilen; diese muß es nach Prüfung seiner Vereinbarkeit mit den allgemeinen Grundsätzen und den sonstigen Bestimmungen des EWR-Abkommens, sei es mittelbar oder unmittelbar, vor Anwendung der genannten Maßnahmen anerkennen. Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt dem betreffenden EFTA-Staat ihre Entscheidung binnen eines Monats nach der entsprechenden Mitteilung bekannt.

Im Zusammenhang mit den Begriffen ,,EFTA-weite Bedeutung'' und

,,EFTA-Unternehmen'' bezieht sich der Ausdruck ,,EFTA'' auf jene

EFTA-Staaten, für die das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur

Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs in Kraft

getreten ist (vgl. Vereinbarte Niederschrift, BGBl. Nr. 912/1993).

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080267

alte Dokumentnummer

N5199319511L

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