Artikel 21 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 21

Veröffentlichung von Entscheidungen

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht die Entscheidungen, die sie nach den Artikeln 2, 3, 6 und 8 des vorliegenden Kapitels und nach Artikel 3 des Kapitels XVI erläßt.

2. Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung; sie muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080103

alte Dokumentnummer

N5199319347L

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