Artikel 21
Veröffentlichung von Entscheidungen
1. Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht die Entscheidungen, die sie nach den Artikeln 2, 3, 6 und 8 des vorliegenden Kapitels und nach Artikel 3 des Kapitels XVI erläßt.
2. Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung; sie muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080103
alte Dokumentnummer
N5199319347L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
