Artikel 1 Übereinkommen (Nr. 4) über die Nachtarbeit der Frauen

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1924

Artikel 1

Als „gewerbliche Betriebe“ im Sinne dieses Übereinkommens gelten insbesondere:

  1. a) Bergwerke, Steinbrüche und andere Anlagen zur Gewinnung von Bodenschätzen;
  2. b) Gewerbe, in denen Gegenstände hergestellt, umgeändert, gereinigt, ausgebessert, verziert, fertiggestellt, verkaufsbereit gemacht oder in denen Stoffe umgearbeitet werden, mit Einschluß des Schiffbaues, der Abbruchunternehmungen, der Erzeugung Umformung und Übertragung von motorischer Kraft irgendwelcher Art und von Elektrizität;
  3. c) der Bau, der Wiederaufbau, die Instandhaltung, die Ausbesserung, der Umbau oder der Abbruch von Bauwerken, Eisenbahnen, Straßenbahnen, Häfen, Docks, Dämmen, Kanälen, Anlagen für die Binnenschiffahrt, Straßen, Tunnels, Brücken, Straßenüberführungen, Abwasserkanälen, Brunnenschächten, Telegraphen- und Telephonanlagen, elektrischen Anlagen, Gas- und Wasserwerken und andere Bauarbeiten sowie die dazu nötigen Vor- und Grundarbeiten.

In jedem Lande bestimmt die zuständige Behörde die Grenze zwischen Gewerbe einerseits, Handel und Landwirtschaft anderseits.

Schlagworte

Telegraphenanlage, Gaswerk, Vorarbeit

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2025

Gesetzesnummer

20013006

Dokumentnummer

NOR40272671

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