Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1949
Artikel 1
1. Als „gewerbliche Betriebe“ im Sinne dieses Übereinkommens gelten insbesondere:
- a) Bergwerke, Steinbrüche und andere Anlagen zur Gewinnung von Bodenschätzen;
- b) Gewerbe, in denen Gegenstände hergestellt, umgeändert, gereinigt, ausgebessert, verziert, fertiggestellt, verkaufsbereit gemacht oder in denen Stoffe umgearbeitet werden, mit Einschluß des Schiffbaues, der Abbruchunternehmungen, der Erzeugung Umformung und Übertragung von motorischer Kraft irgendwelcher Art und von Elektrizität;
- c) der Bau, der Wiederaufbau, die Instandhaltung, die Ausbesserung, der Umbau oder der Abbruch von Bauwerken, Eisenbahnen, Straßenbahnen, Häfen, Docks, Dämmen, Kanälen, Anlagen für die Binnenschiffahrt, Straßen, Tunnels, Brücken, Straßenüberführungen, Abwasserkanälen, Brunnenschächten, Telegraphen- und Telephonanlagen, elektrischen Anlagen, Gas- und Wasserwerken und andere Bauarbeiten sowie die dazu nötigen Vor- und Grundarbeiten.
2. In jedem Lande bestimmt die zuständige Behörde die Grenze zwischen Gewerbe einerseits, Handel und Landwirtschaft anderseits.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1949
Schlagworte
Telegraphenanlage, Gaswerk, Vorarbeit
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2025
Gesetzesnummer
20013006
Dokumentnummer
NOR40272672
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
