Artikel 1 Soziale Sicherheit (Kanada)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1987

ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

  1. a) „Rechtsvorschriften“

    in bezug auf Österreich

    die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen,

    in bezug auf Kanada

    die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Gesetze und Verordnungen;

  1. b) „Staatsangehöriger“

    in bezug auf Österreich

    einen österreichischen Staatsbürger,

    in bezug auf Kanada

    einen kanadischen Staatsbürger;

  1. c) „zuständige Behörde“

    in bezug auf Österreich

    den Bundesminister für soziale Verwaltung,

    in bezug auf Kanada

    den oder die Minister, die mit der Anwendung der kanadischen

    Rechtsvorschriften betraut sind;

  1. d) „Träger“

    in bezug auf Österreich

    den Träger, dem die Durchführung der österreichischen

    Rechtsvorschriften obliegt,

    in bezug auf Kanada

    die zuständige Behörde;

  1. e) „zuständiger Träger“

    den nach den jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;

  1. f) „Versicherungszeiten“

    Beitragszeiten oder Zeiten des gewöhnlichen Aufenthaltes, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind;

  1. g) „Geldleistung“

    eine Pension oder eine andere Geldleistung einschließlich aller Erhöhungen.

(2) In der Überschrift, der Präambel und der Schlußklausel dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Kanada“ Ihre Majestät im Namen Kanadas, vertreten durch den Minister für Nationale Gesundheit und Wohlfahrt.

(3) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zukommt.

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