Artikel 1 Soziale Sicherheit (Kanada)

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1996

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

  1. a) „Rechtsvorschriften“
  1. in bezug auf Österreich
  1. die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen,
  1. in bezug auf Kanada
  1. die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Gesetze und Verordnungen;
  1. b) „Staatsangehöriger“
  1. in bezug auf Österreich
  1. in bezug auf Kanada
  1. c) „zuständige Behörde“
  1. in bezug auf Österreich
  1. den Bundesminister, der mit der Anwendung der österreichischen
  1. in bezug auf Kanada
  1. den oder die Minister, die mit der Anwendung der kanadischen
  1. d) „Träger“
  1. in bezug auf Österreich
  1. den Träger, dem die Durchführung der österreichischen
  1. in bezug auf Kanada
  1. die zuständige Behörde;
  1. e) „zuständiger Träger“
  1. den nach den jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;
  1. f) „Versicherungszeiten“
  1. g) „Geldleistung“

(2) In der Überschrift, der Präambel und der Schlußklausel dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Kanada“ Ihre Majestät im Namen Kanadas, vertreten durch den Minister für Beschäftigung und Einwanderung.

(3) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zukommt.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2023

Gesetzesnummer

10008627

Dokumentnummer

NOR12112238

alte Dokumentnummer

N6199658499J

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