ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
- a) „Rechtsvorschriften“
- in bezug auf Österreich
- die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen,
- in bezug auf Kanada
- die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Gesetze und Verordnungen;
- b) „Staatsangehöriger“
- in bezug auf Österreich
- einen österreichischen Staatsbürger,
- in bezug auf Kanada
- einen kanadischen Staatsbürger;
- c) „zuständige Behörde“
- in bezug auf Österreich
- den Bundesminister, der mit der Anwendung der österreichischen
- Rechtsvorschriften betraut ist,
- in bezug auf Kanada
- den oder die Minister, die mit der Anwendung der kanadischen
- Rechtsvorschriften betraut sind;
- d) „Träger“
- in bezug auf Österreich
- den Träger, dem die Durchführung der österreichischen
- Rechtsvorschriften obliegt,
- in bezug auf Kanada
- die zuständige Behörde;
- e) „zuständiger Träger“
- den nach den jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;
- f) „Versicherungszeiten“
- Beitragszeiten oder Zeiten des gewöhnlichen Aufenthaltes, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind;
- g) „Geldleistung“
- eine Pension oder eine andere Geldleistung einschließlich aller Erhöhungen.
(2) In der Überschrift, der Präambel und der Schlußklausel dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Kanada“ Ihre Majestät im Namen Kanadas, vertreten durch den Minister für Beschäftigung und Einwanderung.
(3) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zukommt.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2023
Gesetzesnummer
10008627
Dokumentnummer
NOR12112238
alte Dokumentnummer
N6199658499J
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