ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
- 1. „Österreich“
die Republik Österreich,
„Israel“
den Staat Israel;
- 2. „Staatsangehöriger“
in bezug auf Österreich
dessen Staatsbürger oder eine Person deutscher Sprachzugehörigkeit (Volksdeutscher), die staatenlos ist oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und die sich am 11. Juli 1953, am 1. Jänner 1961 oder am 27. November 1961 nicht nur vorübergehend im Gebiet von Österreich aufgehalten hat,
in bezug auf Israel
einen israelischen Staatsbürger;
- 3. „Rechtsvorschriften“
die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;
- 4. „zuständige Behörde“
in bezug auf Österreich
den Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich der Familienbeihilfen den Bundesminister für Finanzen,
in bezug auf Israel
den Arbeitsminister;
- 5. „Träger“
die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der im Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
- 6. „zuständiger Träger“
den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;
- 7. „zuständiger Staat“
den Vertragsstaat, in dessen Gebiet sich der zuständige Träger befindet;
- 8. „Familienangehöriger“
einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;
- 9. „Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“
eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge, Zulagen sowie Kapitalabfindungen;
- 10. „Familienbeihilfen“
in bezug auf Österreich
die Familienbeihilfe,
in bezug auf Israel
die Familienbeihilfe für kinderreiche Familien und die Familienbeihilfe für Kinder von Arbeitnehmern.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.
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