Artikel 1
Die Schweiz und Liechtenstein können für Erzeugnisse, die für das Überleben der Bevölkerung, und im Falle der Schweiz für die Armee, bei schwerwiegenden Versorgungsstörungen unerläßlich sind, eine Pflichtlagerhaltung einführen, sofern diese Erzeugnisse in der Schweiz und in Liechtenstein nicht oder in ungenügenden Mengen hergestellt werden und sofern deren Eigenschaften und Natur die Lagerhaltung erlauben.
Die Schweiz und Liechtenstein wenden diese Regelung derart an, daß die aus den Vertragsparteien eingeführten Erzeugnisse gegenüber gleichartigen oder substituierbaren nationalen Erzeugnissen weder direkt noch indirekt eine Diskriminierung erfahren.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Gesetzesnummer
10007295
Dokumentnummer
NOR12079758
alte Dokumentnummer
N5199318709L
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