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Artikel 1 EWR-Abkommen – Protokoll 6

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 1

Liechtenstein kann für Erzeugnisse, die für das Überleben der Bevölkerung bei schwerwiegenden Versorgungsstörungen unerläßlich sind, eine Pflichtlagerhaltung einführen, sofern diese Erzeugnisse in Liechtenstein nicht oder in ungenügenden Mengen hergestellt werden und sofern deren Eigenschaften und deren Natur die Lagerhaltung erlauben.

Liechtenstein wendet diese Regelung derart an, daß die aus den Vertragsparteien eingeführten Erzeugnisse gegenüber gleichartigen oder substituierbaren nationalen Erzeugnissen weder direkt noch indirekt eine Diskriminierung erfahren.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10007295

Dokumentnummer

NOR12079223

alte Dokumentnummer

N5199313283A

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