TEIL I
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet
- a) „EWR-Abkommen'' das EWR-Hauptabkommen, dessen Protokolle und Anhänge sowie die Rechtsakte, auf die darin verwiesen wird;
- b) „EFTA-Staat'' eine Vertragspartei, die Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation sowie Vertragspartei dieses Abkommens und des EWR-Abkommens ist.
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