Artikel 1 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

TEIL I

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet

  1. a) „EWR-Abkommen'' das EWR-Hauptabkommen, dessen Protokolle und Anhänge sowie die Rechtsakte, auf die darin verwiesen wird;
  2. b) „EFTA-Staat'' eine Vertragspartei, die Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation sowie Vertragspartei dieses Abkommens und des EWR-Abkommens ist.

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