TEIL I
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet
- a) „EWR-Abkommen“ das EWR-Hauptabkommen, dessen Protokolle und Anhänge sowie die Rechtsakte, auf die darin verwiesen wird;
- b) „EFTA-Staat“ die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden sowie, unter den in Artikel 1 Absatz 2 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs festgelegten Voraussetzungen, das Fürstentum Liechtenstein.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2020
Gesetzesnummer
10007300
Dokumentnummer
NOR12079263
alte Dokumentnummer
N5199313330A
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