Artikel 1
1. Abweichend von den Vorschriften des ADR Rn. 2437 (1), darf „Abriebstaub“, eingestuft unter UN 3088 Selbsterhitzungsfähiger organischer fester Stoff, n.a.g. (Cashewnußschalenflüssigkeit, Polymer mit Formaldehyd) in Klasse 4.2, Ziff. 5c) im internationalen Straßentransport auch in mehrlagigen Säcken ohne Falten, mit weiter Öffnung, Boden- und Rückensaum verklebt, oben vernäht, zur Aufnahme von 25 kg festem Material, befördert werden.
2. Alle übrigen Vorschriften des ADR sind einzuhalten.
3. Zusätzlich zu den im ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Beförderer im Beförderungspapier folgenden Vermerk anzubringen:
- „Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 des ADR.“
4. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Sie läuft aus spätestens 5 Jahre, nachdem sie in Kraft getreten ist, oder wenn eine entsprechende Änderung zum ADR in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
- Warschau, am 19. Jänner 1996
- Preßburg, am 5. Februar 1996
- Prag, am 22. Februar 1996
- Luxemburg, am 22. März 1996
- Rom, am 22. April 1996
- Wien, am 31. Juli 1996
Schlagworte
Bodensaum
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2020
Gesetzesnummer
10012662
Dokumentnummer
NOR12157063
alte Dokumentnummer
N9199658102J
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