Rechtsnormen
Kundmachungen, Staatsverträge und Sonstiges
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Artikel 1 ADR –Beförderung von Abriebstaub, UN 3088 Selbsterhitzungsfähiger organischer fester Stoff, n.a.g. (Cashewnußschalenflüssigkeit, Polymer mit Formaldehyd), Klasse 4.2, Ziff. 5c)
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31.7.1996 bis 30.07.2001 (BGBl. Nr. 511/1996)
Die aufgerufene Norm ist nicht mehr oder noch nicht in Kraft.
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